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Aufwandsspende bescheinigen: Voraussetzungen, Muster und Fehler

Stand: Juli 2026 · Grundlage: amtliches Muster (BMF-Schreiben v. 07.11.2013) · R 10b.1 EStR

Kurz beantwortet: Eine Aufwandsspende entsteht, wenn ein Ehrenamtlicher einen Anspruch auf Aufwendungsersatz (z. B. Fahrtkosten, Übungsleiterpauschale) hat und darauf verzichtet, statt sich das Geld auszahlen zu lassen. Steuerlich ist das eine Geldspende — der Verein bescheinigt den Betrag und kreuzt im amtlichen Muster „Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen: Ja“ an. Der Haken: Der Anspruch muss vorher vereinbart worden sein, ernsthaft gemeint und vom Verein bezahlbar. Rückwirkend gebastelte Aufwandsspenden erkennt das Finanzamt nicht an.

Was ist eine Aufwandsspende (Rückspende)?

Die Trainerin fährt das ganze Jahr zu Auswärtsspielen, der Kassenwart kauft Büromaterial, ein Vorstandsmitglied hat Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung. Statt sich diese Beträge auszahlen zu lassen, sagen viele: „Behaltet das, das ist meine Spende.“ Genau das ist die Aufwandsspende — auch Rückspende genannt.

Rechtlich wird sie wie eine Geldspende behandelt: So, als hätte der Verein den Aufwendungsersatz ausgezahlt und die Person hätte den Betrag sofort zurückgespendet. Eine tatsächliche Hin- und Rückzahlung ist dafür nicht nötig — der Verzicht genügt. Aber nur, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind.

Die vier Voraussetzungen

#VoraussetzungWorauf es ankommt
1Anspruch besteht — und zwar vorherEin rechtswirksamer Erstattungsanspruch aus Satzung, Vertrag oder Vorstandsbeschluss, eingeräumt bevor die Tätigkeit ausgeübt wurde. Ein Beschluss braucht eine Satzungsermächtigung.
2Ernsthaft eingeräumtDer Anspruch darf nicht von vornherein unter der Bedingung stehen, dass verzichtet wird. Er muss echt sein.
3Verein ist leistungsfähigDer Verein muss den Anspruch wirtschaftlich tatsächlich erfüllen können — genug Mittel auf dem Konto, um auszuzahlen, wenn nicht verzichtet würde.
4Zeitnaher VerzichtBei laufenden Ansprüchen: Verzicht innerhalb von 3 Monaten. Bei einem einmaligen Anspruch: innerhalb eines Jahres.
Der Klassiker-Fehler: Am Jahresende fällt auf, dass noch „Spenden“ fehlen — also beschließt der Vorstand rückwirkend eine Aufwandsentschädigung, auf die dann sofort verzichtet wird. Das ist unzulässig: Der Anspruch muss vor der Tätigkeit bestanden haben. Falsche Aufwandsspenden bringen den Vorstand in die Ausstellerhaftung (30 % des Betrags, § 10b Abs. 4 EStG).

So bescheinigt der Verein die Aufwandsspende

Auf der Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster gibt es ein eigenes Feld dafür. Konkret:

Das Tool bildet den Aufwandsverzicht direkt ab: Bei der jeweiligen Position lässt sich „Aufwandsverzicht“ markieren — die erzeugte Bescheinigung kreuzt dann das richtige Feld im Muster an. So landet die Aufwandsspende formal korrekt auf dem Dokument, statt als normale Geldspende ausgewiesen zu werden.

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Häufige Fragen zur Aufwandsspende

Was ist eine Aufwandsspende?

Der Verzicht auf einen bestehenden Anspruch auf Aufwendungsersatz (Fahrtkosten, Pauschalen, Auslagen) zugunsten des Vereins. Steuerlich eine Geldspende; auf dem Muster wird der Verzicht auf Aufwendungsersatz angekreuzt.

Muss das Geld erst ausgezahlt und zurückgespendet werden?

Nein. Der Verzicht auf den Anspruch genügt, eine tatsächliche Zahlung ist nicht nötig. Der Anspruch muss aber echt gewesen und der Verein zahlungsfähig sein.

Muss der Anspruch schriftlich vereinbart sein?

Er muss rechtswirksam sein und vor der Tätigkeit bestehen — aus Satzung, Vertrag oder einem durch die Satzung gedeckten Vorstandsbeschluss. Schriftliche Dokumentation ist dringend zu empfehlen, damit der Nachweis bei einer Prüfung gelingt.

Bis wann muss der Verzicht erklärt werden?

Zeitnah: bei laufenden Ansprüchen innerhalb von drei Monaten, bei einem einmaligen Anspruch innerhalb eines Jahres nach Entstehen des Anspruchs.

Weiterlesen: Spendenbescheinigung erstellen – der komplette Leitfaden · Spendenquittung: ab welchem Betrag? · Erkennt das Finanzamt das an?

Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Steuer- oder Rechtsberatung. Im Zweifel bitte das Finanzamt oder einen Steuerberater fragen.