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Freistellungsbescheid & § 60a-Feststellung: die Grundlage für Spendenbescheinigungen

Stand: Juli 2026 · Grundlage: § 63 Abs. 5 AO, § 60a AO

Kurz beantwortet: Ein Verein darf Zuwendungsbestätigungen nur ausstellen, wenn er dem Finanzamt gegenüber als gemeinnützig anerkannt ist. Der Nachweis dafür ist entweder der Freistellungsbescheid (nach der ersten Steuererklärung) oder für junge Vereine die § 60a-Feststellung der Satzung. Entscheidend ist das Alter: Der Freistellungsbescheid darf höchstens 5 Jahre alt sein, die § 60a-Feststellung höchstens 3 Jahre (§ 63 Abs. 5 AO). Ist der Nachweis älter, darf der Verein bis zum nächsten Bescheid keine Bescheinigungen mehr ausstellen.

Warum braucht der Verein überhaupt einen Nachweis?

Wer eine Spende steuerlich absetzt, will sie beim Finanzamt geltend machen. Damit das gelingt, muss die ausstellende Organisation nachweislich steuerbegünstigt sein. Der Verein bestätigt das auf der Zuwendungsbestätigung selbst, indem er sich auf seinen Bescheid beruft. Deshalb muss vor der ersten Bescheinigung klar sein: Welcher Nachweis liegt vor, und ist er noch aktuell?

Die zwei Nachweise im Vergleich

§ 60a-FeststellungFreistellungsbescheid
Was wird bestätigt?Dass die Satzung die gemeinnützigen Voraussetzungen erfülltDass der Verein auch tatsächlich gemeinnützig tätig war
Für wen?Neue Vereine, noch ohne SteuererklärungVereine nach Abgabe der Steuererklärung
Wie entsteht er?Auf Antrag nach GründungNach Prüfung der Gemeinnützigkeitserklärung, meist alle 3 Jahre
Höchstalter für Bescheinigungen3 Jahre5 Jahre

Die § 60a-Feststellung hat 2013 die frühere „vorläufige Bescheinigung“ abgelöst. Sobald der erste Freistellungsbescheid da ist, tritt dieser an ihre Stelle.

Wie alt der Bescheid höchstens sein darf

Das ist der Punkt, an dem in der Praxis am meisten schiefgeht. § 63 Abs. 5 AO legt fest, dass ein Verein Zuwendungsbestätigungen nur ausstellen darf, wenn

Vereine werden meist im Dreijahresturnus veranlagt, der Freistellungsbescheid mit seiner Fünfjahresfrist deckt diesen Rhythmus also ab, solange die Steuererklärungen pünktlich abgegeben werden. Problematisch wird es, wenn Erklärungen liegen bleiben und der letzte Bescheid überaltert.

Die typische Falle: Der Verein hat jahrelang keine Steuererklärung abgegeben, der letzte Freistellungsbescheid ist von vor sechs Jahren, und trotzdem werden weiter Spendenbescheinigungen ausgestellt. Diese Bescheinigungen sind formal angreifbar. Erst die fällige Erklärung abgeben, neuen Bescheid abwarten, dann wieder bescheinigen.

Das prüft das Werkzeug für Sie mit

Beim Erstellen fragt das Tool ab, welcher Nachweis vorliegt (Freistellungsbescheid oder § 60a-Feststellung) und von wann er ist. Liegt das Datum außerhalb der 5- bzw. 3-Jahres-Grenze, weist das Tool ausdrücklich darauf hin, bevor Bescheinigungen erzeugt werden. So fällt ein überalterter Bescheid auf, bevor er zum Problem wird. Die abschließende Beurteilung bleibt beim Verein, das Tool ersetzt keine steuerliche Prüfung.

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Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Freistellungsbescheid und § 60a-Feststellung?

Die § 60a-Feststellung bestätigt nur die Satzung und ist der Nachweis für neue Vereine. Der Freistellungsbescheid kommt später nach Prüfung einer Steuererklärung und bestätigt die tatsächliche gemeinnützige Tätigkeit. Beide berechtigen zum Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen.

Wie alt darf der Freistellungsbescheid sein?

Höchstens 5 Jahre. Bei der § 60a-Feststellung sind es 3 Kalenderjahre. Danach dürfen ohne neuen Bescheid keine Bescheinigungen mehr ausgestellt werden (§ 63 Abs. 5 AO).

Wir sind neu gegründet, dürfen wir schon Spenden bescheinigen?

Ja, mit einer gültigen § 60a-Feststellung (nicht älter als 3 Jahre), solange noch kein Freistellungsbescheid ergangen ist.

Wo finde ich das maßgebliche Datum?

Auf dem Bescheid selbst, oben beim Ausstellungsdatum. Bei der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid ist das Datum dieser Anlage maßgeblich.

Weiterlesen: Spendenbescheinigung erstellen – der Leitfaden · Erkennt das Finanzamt das an? · Kassenwart: Aufgaben & Jahresplan

Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Steuer- oder Rechtsberatung. Im Zweifel bitte das Finanzamt oder einen Steuerberater fragen.