Mitgliedsbeiträge von der Steuer absetzen: Wann der Verein sie bescheinigen darf
Kurz beantwortet: Ob Mitgliedsbeiträge absetzbar sind, hängt vom Vereinszweck ab. Bei Vereinen, die Sport, kulturelle Freizeitgestaltung, Heimatpflege oder Brauchtum fördern, sind Beiträge nicht abziehbar (§ 10b Abs. 1 Satz 8 EStG). Dort sind nur echte Spenden absetzbar. Bei Vereinen mit anderen Zwecken, etwa Fördervereinen, Bildung, Wohlfahrt oder Umweltschutz, sind Mitgliedsbeiträge wie Spenden abziehbar. Wichtig für die Praxis: Der Verein darf einen Mitgliedsbeitrag nur dann in einer Zuwendungsbestätigung ausweisen, wenn er bei diesem Verein tatsächlich abziehbar ist.
Es kommt auf den Vereinszweck an
Grundsätzlich sind nach § 10b Abs. 1 EStG sowohl Spenden als auch Mitgliedsbeiträge an steuerbegünstigte Körperschaften als Sonderausgaben abziehbar. Das Gesetz macht aber eine wichtige Ausnahme: Für bestimmte, eher der Freizeit dienende Zwecke sind Mitgliedsbeiträge ausgeschlossen. Spenden bleiben in diesen Vereinen abziehbar, der laufende Jahresbeitrag nicht.
Der Grund ist einleuchtend: Wer im Sportverein Mitglied ist, bekommt für seinen Beitrag eine Gegenleistung (Training, Hallennutzung, Wettkampfbetrieb). Das ist kein selbstloses Geben, deshalb ist der Beitrag nicht absetzbar.
Wann Mitgliedsbeiträge nicht absetzbar sind
Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge, wenn der Verein einen der folgenden Zwecke fördert (§ 10b Abs. 1 Satz 8 EStG):
| # | Ausgeschlossener Zweck | Beispiele |
|---|---|---|
| 1 | Sport (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO) | Fußball, Turnen, Schützen, Tennis, Reiten |
| 2 | Kulturelle Betätigung, die vorrangig der Freizeitgestaltung dient | Gesangverein, Laientheater, Musikverein (soweit Freizeit) |
| 3 | Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 AO) | Heimat- und Trachtenvereine |
| 4 | Zwecke nach § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO | Karneval und Fastnacht, Kleingärtnerei, Tier- und Pflanzenzucht, Amateurfunk, Modellflug, Hundesport, Soldaten- und Reservistenbetreuung |
Bei diesen Vereinen gilt: Spenden ja, Mitgliedsbeitrag nein. Eine Zuwendungsbestätigung über den Jahresbeitrag darf nicht ausgestellt werden.
Wann Mitgliedsbeiträge absetzbar sind
Fördert der Verein einen Zweck, der nicht in der Liste oben steht, sind die Mitgliedsbeiträge wie Spenden abziehbar. Das betrifft zum Beispiel:
- Fördervereine für Schule, Kita oder Bildung
- Vereine für Wohlfahrt, mildtätige und soziale Zwecke
- Umwelt- und Naturschutz, Tierschutz (im Sinne des Schutzes, nicht der Zucht)
- Wissenschaft und Forschung, Entwicklungshilfe, Katastrophenschutz
- kirchliche und religiöse Zwecke
Ein Schulförderverein darf den Mitgliedsbeitrag also in aller Regel bescheinigen, ein Sportverein nicht. Dieselbe Person kann in beiden Vereinen sein und bekommt nur beim Förderverein eine Bescheinigung über den Beitrag.
Was heißt das für die Spendenbescheinigung?
Für den Kassenwart ist die Regel einfach: Ein Betrag, der als Mitgliedsbeitrag eingeht, gehört nur dann auf eine Zuwendungsbestätigung, wenn er bei diesem Verein abziehbar ist. Bei einem Sportverein müssen Beiträge also konsequent von den Spenden getrennt werden, sonst wird eine unzulässige Bescheinigung ausgestellt.
Das Tool hilft dabei: Positionen mit Stichworten wie „Beitrag“ werden automatisch als Mitgliedsbeitrag markiert und nicht ungeprüft als Spende bescheinigt. So landet kein nicht abziehbarer Beitrag versehentlich auf einer Bescheinigung. Ob die Beiträge Ihres Vereins abziehbar sind, entscheiden weiterhin Sie anhand von Zweck und Freistellungsbescheid, das Tool trifft diese steuerliche Wertung bewusst nicht für Sie.
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Kann ich meinen Sportverein-Beitrag von der Steuer absetzen?
Nein. Bei Vereinen, die den Sport fördern, sind Mitgliedsbeiträge nach § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG nicht abziehbar. Nur echte Spenden an den Verein sind absetzbar.
Sind Mitgliedsbeiträge an einen Förderverein absetzbar?
In der Regel ja, weil Fördervereine (Bildung, Wohlfahrt, Umwelt und ähnliche Zwecke) nicht unter den Ausschluss fallen. Maßgeblich ist der Freistellungsbescheid.
Warum darf ein Musikverein manchmal keine Beiträge bescheinigen?
Weil kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, unter den Ausschluss fallen. Dient der Verein dagegen der Förderung der Kunst und Kultur als solcher, kann die Beurteilung anders ausfallen. Der Freistellungsbescheid ist entscheidend.
Was passiert, wenn wir einen Beitrag zu Unrecht bescheinigen?
Die Bescheinigung ist unrichtig. Der Verein haftet für die entgangene Steuer mit pauschal 30 % des Betrags (§ 10b Abs. 4 EStG). Deshalb im Zweifel keine Beiträge bescheinigen.
Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Steuer- oder Rechtsberatung. Im Zweifel bitte das Finanzamt oder einen Steuerberater fragen.