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Sachspende an den Verein bescheinigen: Wert, Muster und Pflichtangaben

Stand: August 2026 · Rechtsgrundlagen: § 10b Abs. 3 und 4 EStG, BMF-Schreiben vom 07.11.2013 (BStBl I S. 1333), amtliches Muster für Sachzuwendungen

Kurz beantwortet: Ein Verein darf Sachspenden bescheinigen, aber nicht mit dem Muster für Geldzuwendungen. Für Sachzuwendungen gibt es ein eigenes amtliches Muster. Hineingehören eine genaue Beschreibung des Gegenstands mit Alter, Zustand und Kaufpreis sowie die Herkunft: Privatvermögen oder Betriebsvermögen. Davon hängt der Wert ab. Aus dem Privatvermögen zählt der gemeine Wert, also der heute erzielbare Preis, nicht der Neupreis. Und: Arbeitsleistungen und Nutzungen sind keine Sachspenden.

Was als Sachspende zählt und was nicht

Der Ausgangspunkt steht in § 10b Abs. 3 Satz 1 EStG: Als Zuwendung gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern, mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. Dieser Halbsatz sortiert in der Praxis fast alle Streitfälle:

FallSachspende?Warum
Gebrauchte Musikinstrumente, Trikotsatz, Laptop, WerkzeugJaÜbertragung eines Wirtschaftsguts in das Vereinsvermögen
Baumaterial für das Vereinsheim, Lebensmittel für das SommerfestJaEbenfalls Wirtschaftsgüter, Wert ist hier meist der Einkaufspreis
Ein Handwerker renoviert unentgeltlich den VereinsraumNeinLeistung, ausdrücklich ausgenommen. Möglich nur als Aufwandsspende
Ein Mitglied stellt kostenlos einen Transporter oder eine Halle bereitNeinNutzung, ebenfalls ausgenommen
Ein Betrieb verzichtet auf die Bezahlung einer bereits gestellten RechnungNeinDas ist ein Forderungsverzicht und läuft als Geldspende, nicht als Sachspende
Die häufigste Verwechslung: „Er hat uns die Arbeit geschenkt, das ist doch eine Sachspende." Nein. Wer eine Leistung als Sachzuwendung bescheinigt, stellt eine unrichtige Bestätigung aus. Der Weg dafür heißt Aufwandsspende und setzt voraus, dass ein Erstattungsanspruch vorher durch Vertrag oder Satzung eingeräumt wurde und darauf verzichtet wird (§ 10b Abs. 3 Satz 5 und 6 EStG).

Der Wert: die entscheidende Angabe

Bei Geldspenden ist der Betrag klar, bei Sachspenden muss er ermittelt werden. Das Gesetz unterscheidet nach der Herkunft des Gegenstands, und genau deshalb enthält das amtliche Muster dazu Ankreuzfelder.

Aus dem Privatvermögen: der gemeine Wert

Maßgebend ist der gemeine Wert des Gegenstands (§ 10b Abs. 3 Satz 3 EStG), also der Preis, der bei einer Veräußerung im Zeitpunkt der Zuwendung zu erzielen wäre. Für ein sieben Jahre altes Klavier ist das nicht der Neupreis von damals, sondern der heutige Marktpreis für ein vergleichbares Instrument in vergleichbarem Zustand.

Eine Ausnahme gilt, wenn ein Verkauf des Gegenstands steuerpflichtig wäre, etwa bei einer Beteiligung von mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft (§ 17 EStG) oder bei einer Immobilie, die dem Spender weniger als zehn Jahre gehört (§ 23 EStG). Dann sind die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Solche Fälle gehören in die Hand eines Steuerberaters.

Aus einem Betriebsvermögen: der Entnahmewert

Stammt die Sache aus einem Betrieb, bemisst sich die Zuwendungshöhe nach dem Wert, der bei der Entnahme angesetzt wurde, und nach der Umsatzsteuer, die auf die Entnahme entfällt (§ 10b Abs. 3 Satz 2 EStG). Der Entnahmewert ist grundsätzlich der Teilwert, kann aber der Buchwert sein, wenn der Gegenstand unmittelbar nach der Entnahme für steuerbegünstigte Zwecke gespendet wird (Buchwertprivileg, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 und 5 EStG).

Praktisch heißt das: Diesen Wert liefert der spendende Betrieb, nicht der Verein. Der Verein übernimmt die Angabe des Zuwendenden und bescheinigt sie.

PrivatvermögenBetriebsvermögen
Wertansatzgemeiner Wert (heute erzielbarer Preis)Entnahmewert plus darauf entfallende Umsatzsteuer
Wer ermitteltder Verein, auf Grundlage von Belegender spendende Betrieb
Unterlagen zur Wertermittlungerforderlich, in die Buchführung aufnehmennicht erforderlich
Ankreuzfeld im Muster„stammt aus dem Privatvermögen"„stammt aus dem Betriebsvermögen"

Wenn der Spender keine Angaben macht

Das amtliche Muster kennt diesen Fall und hält dafür ein eigenes Kästchen vor: „Der Zuwendende hat trotz Aufforderung keine Angaben zur Herkunft der Sachzuwendung gemacht." Der Verein muss die Herkunft also erfragen, und wenn keine Antwort kommt, wird das genau so dokumentiert. Erfinden ist keine Option, und stillschweigend „Privatvermögen" anzukreuzen ist eine falsche Angabe.

Unterlagen zur Wertermittlung

Bei Sachspenden aus dem Privatvermögen hat der Verein anzugeben, welche Unterlagen er zur Ermittlung des angesetzten Wertes herangezogen hat. In Betracht kommen laut BMF-Schreiben ein Gutachten über den aktuellen Wert oder die ursprüngliche Rechnung unter Berücksichtigung der Abnutzung. Diese Unterlagen sind zusammen mit der Zuwendungsbestätigung in die Buchführung aufzunehmen. Das Muster enthält dafür ein eigenes Ankreuzfeld.

Für die Praxis heißt das: Bevor die Bescheinigung geschrieben wird, gehört etwas in den Ordner. Ein Foto des Gegenstands, die alte Rechnung, ein Ausdruck vergleichbarer Angebote, bei größeren Werten ein Gutachten. Nicht schön, aber es ist genau das, was bei einer Prüfung verlangt wird.

Haftung, konkret: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt, haftet für die entgangene Steuer, angesetzt mit 30 % des zugewendeten Betrags (§ 10b Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG). Bei einer auf 8.000 € „aufgerundeten" Sachspende sind das 2.400 € Haftungsrisiko für den Verein. Der Wunschwert des Spenders ist deshalb kein Argument.

Das amtliche Muster für Sachzuwendungen

Sachzuwendungen werden mit einem eigenen Vordruck bescheinigt. Er trägt die Überschrift „Bestätigung über Sachzuwendungen" und unterscheidet sich vom Geld-Muster vor allem durch das Beschreibungsfeld und die Ankreuzfelder zur Herkunft. Wortlaut und Reihenfolge dürfen nicht verändert werden.

Amtliches Muster Sachzuwendung (PDF) Alle Vorlagen und Ausfüll-Anleitung

Diese Felder sind Pflicht:

Keine Sammelbestätigung für Sachspenden. Das amtliche Sammel-Muster ist ausdrücklich eine „Sammelbestätigung über Geldzuwendungen/Mitgliedsbeiträge". Sachzuwendungen gehören dort nicht hinein, auch nicht in die Anlage. Jede Sachspende bekommt ihre eigene Bestätigung. Wer beides im selben Jahr vom selben Spender erhält, stellt also eine Sammelbestätigung über die Geldspenden und daneben je eine Bestätigung pro Sachspende aus.

Die fünf häufigsten Fehler

  1. Neupreis statt gemeiner Wert. Der Spender nennt, was er damals bezahlt hat. Bescheinigt wird, was die Sache heute wert ist.
  2. Arbeitsleistung als Sachspende. Ausdrücklich ausgeschlossen, siehe oben.
  3. Sachspende in die Geld-Sammelbestätigung gepackt. Falsches Muster, angreifbare Bescheinigung.
  4. Gegenstand nur pauschal beschrieben. Das Muster verlangt Alter, Zustand und Kaufpreis.
  5. Keine Unterlagen im Ordner. Bei Sachspenden aus dem Privatvermögen gehört die Grundlage der Wertermittlung in die Buchführung.

Umsatzsteuer beim spendenden Unternehmen

Entnimmt ein Unternehmen einen Gegenstand aus dem Betriebsvermögen, um ihn zu spenden, kann das umsatzsteuerlich eine unentgeltliche Wertabgabe sein. Die darauf entfallende Umsatzsteuer ist Teil des Zuwendungswerts (§ 10b Abs. 3 Satz 2 EStG). Diese Berechnung ist Sache des Unternehmens und seines Beraters, nicht des Vereins. Der Verein bescheinigt den Wert, den der Zuwendende angibt.

Sachzuwendungen automatisch nach amtlichem Muster

Gegenstand beschreiben, Herkunft wählen, Wert eintragen: das Werkzeug erzeugt die Bestätigung über Sachzuwendungen mit Betrag in Worten, fortlaufender Nummer und allen Pflichthinweisen. Geldspenden desselben Spenders bleiben dabei automatisch in einer getrennten Sammelbestätigung. 100 % im Browser, bis 5 Bescheinigungen im Jahr kostenlos.

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Häufige Fragen

Ist eine Arbeitsleistung eine Sachspende?

Nein. § 10b Abs. 3 Satz 1 EStG nimmt Nutzungen und Leistungen ausdrücklich aus. Bescheinigungsfähig wird das nur als Aufwandsspende, und dafür muss der Erstattungsanspruch vorher eingeräumt worden sein.

Wer bestimmt den Wert, der Spender oder wir?

Bei Sachen aus dem Privatvermögen ermittelt der Verein den gemeinen Wert und muss die Grundlage dafür belegen können. Bei Sachen aus einem Betriebsvermögen liefert der Betrieb den Entnahmewert samt Umsatzsteuer. In beiden Fällen unterschreibt am Ende der Verein und haftet für die Richtigkeit.

Brauchen wir eine Rechnung vom Spender?

Zwingend nicht, aber der Verein muss angeben, welche Unterlagen zur Wertermittlung gedient haben. Eine alte Rechnung ist die einfachste Grundlage, sonst kommen Vergleichsangebote oder bei hohen Werten ein Gutachten in Betracht.

Sachspende und Geldspende vom selben Spender, eine Bescheinigung?

Nein. Die Geldspenden können in eine Sammelbestätigung, die Sachspende braucht ihre eigene Bestätigung über Sachzuwendungen.

Gilt für Sachspenden auch die 300-Euro-Grenze?

Der vereinfachte Zuwendungsnachweis bis 300 € setzt einen Zahlungsbeleg wie einen Kontoauszug voraus. Bei einer Sachspende gibt es keinen Zahlungsvorgang, deshalb hilft die Vereinfachung dort nicht. Wer eine Sachspende absetzen will, braucht eine Bestätigung.

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